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Pro und Contra
Paragraf 219a abschaffen?

Die Ärztin Kristina Hänel wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte auf ihrer Website detailliert über in ihrer Praxis mögliche Schwangerschaftsabbrüche informiert. Das verstoße gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, wonach »Werbung für den Abbruch« verboten sei. Sollte der Paragraf fallen?
vom 12.01.2018
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Ja, er hindert Frauen, sich zu informieren

Es ist ganz wichtig, dass Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, ausreichend Informationen bekommen. Darüber, wo sie den Abbruch machen lassen können und unter welchen Voraussetzungen. Und dass sie auch ihr Recht auf freie Arztwahl ausüben können. Ein Schwangerschaftsabbruch ist ja erst nach dem Aufsuchen einer Beratungsstelle straffrei. Es ist aber auch wichtig – und darum geht es im Fall Kristina Hänel –, dass Ärztinnen und Ärzte informieren können. Wir haben ein Problem, weil Paragraf 219a nicht nur Werbung unter Strafe stellt, sondern offensichtlich auch so ausgelegt werden kann, dass die rein objektive Information über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bereits unter Strafe gestellt wird. Das bedeutet eine Grauzone der Strafbarkeit für die Ärztinnen und Ärzte.

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