Missbrauch in den Kirchen
Kein Sex in der Seelsorge
»Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt, wird bestraft.« So steht es im Strafgesetzbuch § 174c. Was für Psychotherapeuten gilt, das soll nun auch für Pfarrpersonen gelten: Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat auf Vorschlag von Missbrauchsbetroffenen den Rat der EKD beauftragt, sich für eine Änderung des § 174c einzusetzen, sodass auch Missbrauch in Seelsorgeverhältnissen strafbar ist. Diese kleine Erweiterung des Gesetzestextes wäre ein großer Schritt für beide Kirchen – und für die Protestanten gar ein Kulturbruch.
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