Von Risiken und Opfern

Weiterlesen mit Ihrem Digital-Zugang:

Weiterlesen mit Ihrem Digital-Upgrade:
- Ergänzend zu Ihrem Print-Abonnement
- Mehr als 34.000 Artikel auf publik-forum.de frei lesen und vorlesen lassen
- Die aktuellen Ausgaben von Publik-Forum als App und E-Paper erhalten
- 4 Wochen kostenlos testen

Jetzt direkt weiterlesen:
- diesen und alle über 34.000 Artikel auf publik-forum.de
- die aktuellen Ausgaben von Publik-Forum als App und E-Paper
- 4 Wochen für nur 1,00 €

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat viele überrascht. Denn bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) macht man genau das, was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist: Man entnimmt dem frühen Embryo, der zu diesem Zeitpunkt noch ein kleiner Zellhaufen ist, eine Zelle, die sich zu einem weiteren Embryo entwickeln könnte, und zerstört sie bei der Untersuchung. Laut Gesetz macht sich strafbar, wer »es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt«. Demnach – so sollte man denken – ist die PID in Deutschland verboten.
Doch der Bundesgerichtshof argumentiert mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem ursprünglichen Sinn. Da die Methode der PID zum Z
HintergrundDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Berliner Arzt von der Anklage freigesprochen, mit der genetischen Untersuchung von künstlich befruchteten Embryonen auf mögliche Chromosomen- oder Gendefekte – Präimplantationsdiagnostik (PID) genannt – gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen zu haben. Die Richter argumentieren, das Embryonenschutzgesetz verbiete die PID nicht. Verboten sei, Embryonen zu zeugen, um an ihnen zu forschen. Außerdem könnten Frauen bei Einpflanzung erbgeschädigter Embryonen später einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen.
