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Dieser Artikel stammt aus
Publik-Forum, Heft 14/2021
Der Inhalt:

Wenn kein Kopftuch, dann auch kein Kreuz

vom 23.07.2021
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Der Europäische Gerichtshof hat Arbeitgebern erlaubt, ihren Angestellten das Tragen eines islamischen Kopftuches zu verbieten, wenn sie plausibel nachweisen können, dass sie andernfalls Nachteile für ihr Unternehmen zu befürchten hätten. Allerdings dürften dann im Betrieb auch keine anderen sichtbaren religiösen Zeichen erlaubt sein, weder ein Kreuzanhänger noch eine Kippa. Die Luxemburger Richter stärken damit die Rechte der Arbeitgeber und räumen den Kundenwünschen höchste Priorität ein. So wird zum Beispiel der Wunsch von Eltern, dass ihr Nachwuchs von Personen beaufsichtigt wird, die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder ihre Weltanschauung zum Ausdruck bringen – und sei es nur indirekt –, höher gewertet als das Recht einer Erzieherin, ein Kreuz oder ein Kopftuch zu tragen. Allerdings lassen die Luxemburger Richter Spielraum auf nationaler Ebene. Länder wie Deutschland, die einen religionsfreundlichen Umgang pflegen, dürfen ihre Regelungen beibehalten, sofern keine Konflikte entstehen. Ein pauschales Kopftuchverbot ist daher hierzulande unwahrscheinlich. Ayman Mazyek vom Zentralrat der Muslime in Deutschland sprach dennoch von einem »integrationspolitisch zweifelhaften« Signal, das dem Selbstbestimmungsrecht der Frau widerspreche. Der Präsident der europäischen Rabbinerkonferenz, Pinchas Goldschmidt, sieht in dem Urteil einen weiteren Schritt, die Religionsfreiheit in Europa auszuhöhlen.

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