Wenn einer alles blockiert
von
Hubertus Halbfas
vom 05.10.2012
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Nach Kanon 827 Paragraf 2 des Katholischen Kirchenrechts (CIC) benötigen Schulbücher die Billigung (Approbatio) der zuständigen kirchlichen Autorität. Die Kongregation für die Glaubenslehre hatte in ihrer Instruktion Il Concilio über »einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre« vom 30. März 1992 klargestellt, dass diese zuständige Autorität unterschiedslos der Ortsordinarius, also der Diözesanbischof, sei. Infolge dieser Klarstellung wurde die bisherige kirchliche Verfahrensordnung in Deutschland überarbeitet und zum 1. März 2002 in Kraft gesetzt.
Nach der davor geltenden Verfahrensordnung wurde die kirchliche Genehmigung durch di