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Dieses Gesetz zerstört Familien

1000 Menschen pro Monat können ab dem 1. August von geflüchteten Familienangehörigen nach Deutschland nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsamt wählt nach Kriterien aus, die gut klingen: Kindeswohl, Krankheit, lange Trennung. Doch Dramen sind im Gesetz vorprogrammiert, sagt die Juristin Ulrike Schwarz vom Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
von Dirk Baas vom 31.07.2018
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Geschafft! Eine syrische Familie ist gemeinsam in Brandenburg angekommen (links). Doch das neue Gesetz zum 1. August 2018 regelt für durch Flucht zerrissene Familien nur den Eltern-, nicht den Geschwisternachzug. "Das ist absurd", sagt Juristin Ulrike Schwarz (rechts). (Fotos: privat; pa/Pleul)
Geschafft! Eine syrische Familie ist gemeinsam in Brandenburg angekommen (links). Doch das neue Gesetz zum 1. August 2018 regelt für durch Flucht zerrissene Familien nur den Eltern-, nicht den Geschwisternachzug. "Das ist absurd", sagt Juristin Ulrike Schwarz (rechts). (Fotos: privat; pa/Pleul)

Publik-Forum.de: Mehr als 34.000 Terminanfragen von Angehörigen in Deutschland lebender Flüchtlinge liegen den deutschen Auslandsvertretungen zur Zeit vor. Die meisten stammen von Syrern. Ab dem 1. August können daraus konkrete Anträge werden. Dann gilt die Neuregelung, nach der pro Monat 1.000 Verwandte von subsidiär Geschützten kommen können. Wird das funktionieren?

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Ulrike Schwarz: Wir haben da große Zweifel. Das Familiennachzugsneuregelungsgesetz strotzt vor Widersprüchen und ist unsauber gemacht. Es bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten.

Wo erwarten Sie Probleme?

Schwarz: Weder im Gesetz noch in der Begründung dazu steht, wie der Familiennachzug genau funktionieren soll. Das ist absurd. Was sind genau die humanitären Gründe, die den Nachzug ermöglichen? Wer entscheidet, ob und was ausreichende Integration in Deutschland ist? Darf die Ausländerbehörde – die dem Bundesverwaltungsamt zuarbeitet – selber bestimmen, was ein humanitärer Härtefall ist? Fragen über Fragen, aber es gibt keine Antworten.

Die abschließenden Entscheidungen trifft das Bundesverwaltungsamt. Gibt es dazu Regelungen?

Schwarz: Verwaltungsvorschriften für die beteiligten Behörden sind in Arbeit. Für uns aber stellen sich die Fragen, was welches Amt entscheidet und auf welcher Grundlage. Prüfen die Mitarbeiter die Tatbestandsvoraussetzungen bei den Antragstellern? Oder das Ermessen der anderen beiden beteiligten Behörden? Haben die ein eigenes Prüfungsrecht? All das ist unklar.

Welche unmittelbaren Wirkungen hat das Gesetz?

Schwarz: Das größte Problem ist, dass der Geschwisternachzug aus dem monatlichen Kontingent vollständig ausgeschlossen ist. Das ist für Familien mit mehreren kleinen Kindern eine unlösbare Situation. Der Elternnachzug ist geregelt, während der Geschwisternachzug unmöglich ist. Und es ist total unklar, ob die Geschwister über die Härtefallregelung der Paragrafen 22/23 Aufenthaltsgesetz nach Deutschland kommen können oder nicht.

Warum fehlt es dazu an Informationen?

Schwarz: Dazu steht nichts im Gesetz. Aus den Begründungen kann man nur die Tendenz herauslesen, den Nachzug von Geschwistern insgesamt zu erschweren.

Was bedeutet das für betroffene Familien?

Schwarz: Die Eltern haben zwei Optionen. Entweder zu den Minderjährigen nach Deutschland nachzureisen, um sich dort um sie zu kümmern, oder deren Geschwister daheim oder in Flüchtlingslagern zu versorgen. Sie müssen sich zwischen den Kindern entscheiden. Unter dem Strich heißt das: Der Elternnachzug ist durch den Ausschluss des vollständigen Geschwisternachzugs quasi ausgeschlossen.

Wie viele Minderjährige sind betroffen?

Schwarz: Dazu gibt es keine Daten. Dazu müsste man etwas zählen können.

Was? Und warum ist das so schwierig?

Schwarz: Ich zeige das an Beispielen. Wie viele Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge leben im Ausland? Das kann man nicht zählen, weil man nicht sicher weiß, ob beide Elternteile in Kriegsgebieten überhaupt noch leben. Und wer weiß denn, ob die auch alle nachziehen wollen? Davon kann man nicht ausgehen. Weil viele Eltern sagen: Hauptsache mein Kind ist in Sicherheit, ich bleibe dann in der Heimat.

Und was ist mit den Anträgen auf Termine für den Familiennachzug, die bei den Konsulaten eingehen?

Schwarz: Die sind ebenfalls nicht aussagefähig. Denn man kann nicht voraussetzen, dass alle Personen auch einen Antrag stellen. Viele tun das gar nicht, etwa, weil sie nicht glauben, dass das Verfahren irgendwann für sie zum Erfolg führt. Oder sie bezweifeln, dass sie überhaupt Zugang zu dem Antragssystem haben. Schließlich fallen nach aktueller nationaler Rechtslage Monat für Monat antragsberechtigte Eltern aus dem Familiennachzug heraus. Denn wenn die Kinder 18 Jahre alt geworden sind, hat sich die Sache für sie erledigt.

Was ist mit Personen, deren Nachzug von deutschen Behörden befürwortet wird, die aber in einem Monat x über der 1000-Menschen-Grenze liegen? Sind sie dann ab dem 1. Tag des Folgemonats nachzugsberechtigt?

Schwarz: Wenn Sie das beim Bundesverwaltungsamt mit eindeutigem Ergebnis recherchieren könnten, hätten wir dieses Ergebnis gern. Dann wäre uns sehr geholfen.

Ihre Antworten führen zur Frage: Muss dieses Gesetz in Karlsruhe überprüft werden?

Schwarz: Vielleicht kann man so viel sagen: Das Gesetz ist mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention bedenklich, Gleiches gilt für die europarechtliche Dimension. Es ist aber auch sehr geschickt geschrieben.

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