(K)eine Kriegswaffenkontrolle
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Im Kriegswaffenkontrollgesetz der Bundesrepublik gibt es den Paragrafen 17. Danach ist es verboten, Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen und vieles mehr. Damit wäre die Problematik vorbildlich geregelt – gäbe es da nicht noch den unscheinbaren Paragrafen 16. Der wurde nach der Wiedervereinigung geändert. In unverständlichem Juristendeutsch wird da erklärt, dass diese Verbote nur für solche Atomwaffen gelten sollen, die nicht der Verfügungsgewalt von Nato-Mitgliedsstaaten unterstehen oder die nicht im Auftrag von Nato-Staaten entwickelt werden. Deutschland ist bekanntlich Nato-Mitgliedsstaat. Damit bedeutet das Paragrafenpaar, dass für Deutschland selbst oder für deutsche Firmen, die mit Firmen in anderen Nato-Staaten kooperieren, die Verbote nicht gelten. Es macht nachdenklich, dass sich darüber keiner aufregt – oder können wir nur nicht richtig lesen?