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Die Opfer sind empört

München und Ahrensburg: Die evangelische Kirche tut sich mit der Bestrafung sexuellen Missbrauchs schwer. Ehrenamtliche Richter stellen zwei Verfahren ein, ohne die betroffenen Frauen anzuhören. Gerichte innerhalb der EKD urteilen unterschiedlich
von Christoph Fleischmann vom 22.08.2013
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Sexuelle Gewalt durch Angehörige der Evangelischen Kirche Deutschlands wird nicht geahndet, diesen Eindruck haben Opfer nach dem Umgang der ehrenamtlichen Gerichte mit Tätern in Bayern und in der Nordkirche (Foto: PA/Chromorange)
Sexuelle Gewalt durch Angehörige der Evangelischen Kirche Deutschlands wird nicht geahndet, diesen Eindruck haben Opfer nach dem Umgang der ehrenamtlichen Gerichte mit Tätern in Bayern und in der Nordkirche (Foto: PA/Chromorange)

Sinn und Ziel meiner Anzeige war, dass das, was mir als Unrecht geschehen ist, auch als Unrecht benannt wird.« So sagt es die Frau, die im Jahr 2010 ein Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Oberkirchenrat der bayerischen evangelischen Landeskirche ins Rollen brachte. Sie wurde in den 1960er-Jahren als Konfirmandin von ihrem damaligen Pfarrer, der später Oberkirchenrat wurde, missbraucht. Sie habe gespürt, dass mit der Tat eine Schuld verbunden sei. Wenn aber der Täter unbehelligt im Ansehen der Kirche lebe und die Schuld nicht annehme, »dann lastet die Schuld automatisch auf dem Opfer«.

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Neben der als Konfirmandin missbrauchten Frau fanden sich noch weitere Opfer sexueller Übergriffe durch den Kirchenmann. Die bayerische Landeskirche strengte daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsgeistlichen an – mit dem Ergebnis, dass er mit der disziplinarischen Höchststrafe, der Entfernung aus dem Pfarrdienst, belegt wurde. Die Schuld war nun von einem Kirchengericht dem Täter zugewiesen. Der aber legte Widerspruch bei der nächsten und letzten Instanz ein, dem Disziplinargerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Das EKD-Gericht beschloss im Februar dieses Jahres die Einstellung des Verfahrens.

Missbrauchstäter kommt ohne Strafe davon

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass aufgrund von Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten die von der Landeskirche verhängte Strafe unverhältnismäßig sei. Dabei spielte auch die Frage nach der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten eine wichtige Rolle. Dazu hatte das Gericht ein medizinisches Gutachten eingeholt. Das hatte die Verhandlungsfähigkeit – mit zeitlichen Einschränkungen – grundsätzlich bejaht. Das Gericht aber kam zu einer anderen Einschätzung. Der Angeklagte befände sich »am Rande der Verhandlungsunfähigkeit«.

Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar findet dies die Rechtsanwältin Martina Lörsch aus Bonn. Sie ist Mitglied der unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Missbrauchsfälle in der Nordkirche. Was die als Zeuginnen geladenen Opfer besonders empört: Sie wurden bei dem Verhandlungstermin vom Gericht gar nicht gehört. Der Einstellungsbeschluss sagt dazu: Selbst wenn die Vorwürfe der Zeuginnen zuträfen, wäre die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig.

Der Täter wird gehört, seine Opfer nicht. Für die als Konfirmandin missbrauchte Frau bleibt der Eindruck, das Gericht habe den Täter schützen wollen: »Für mich ist das die zweite Schuld der evangelischen Kirche. Ich fühle mich zum zweiten Mal zum Opfer gemacht – diesmal vom Kirchengericht.«

Ein Urteil mit »katastrophaler Signalwirkung«

Martina Lörsch weist darauf hin, dass ein höchstinstanzliches Urteil für die Disziplinarkammern der einzelnen Landeskirchen eine Signalwirkung haben kann – in diesem Fall eine »katastrophale«: Denn der Beschluss besage ja nun, dass je länger die Zeit verstrichen und je älter der Täter sei, desto weniger Chancen bestünden, dass ein Missbrauch geahndet würde. Das sei natürlich kontraproduktiv, wenn die evangelische Kirche andererseits dazu aufrufe, dass Opfer sexueller Gewalt sich öffnen und alte Fälle benennen sollten, findet Lörsch.

Das Gericht hebt in seinen Leitsätzen hervor, dass die Disziplinarmaßnahme nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zur Tat, sondern auch zum Sinn des Disziplinarrechts stehen müsse. Der aber sei nicht Sühne für die Opfer, sondern die Glaubwürdigkeit der Kirche, heißt es im Einstellungsbeschluss.

In der Tat geht es im Disziplinarrecht darum, ob Bedienstete der evangelischen Kirche durch ihr Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche beschädigen. Es handelt sich also um eine innerinstitutionelle Angelegenheit: Die Opfer kommen nur als Zeugen vor, die gehört werden können oder eben auch nicht.

Bei der EKD überlege man, wie man den Opferschutz im Disziplinarrecht verbessern könne, erklärt Oberkirchenrätin Elfriede Abram, zuständig für die Prävention sexuellen Missbrauchs im Kirchenamt der EKD. Aber an der grundsätzlichen Systematik des Rechts will sie anscheinend nichts ändern. Man müsse den Opfern erklären, was sie von einem Disziplinarverfahren erwarten könnten, das eben kein Strafverfahren sei. Allerdings wolle man die EKD-Richter, die ehrenamtlich für die Kirche tätig seien, im Umgang mit Opfern sexueller Gewalt schulen, sagt Abram.

Für einen der beteiligten Richter kommt diese Absicht wohl zu spät: Der ehemalige hessische CDU-Justizminister Christean Wagner, im Kabinett von Roland Koch skandalerprobt, war einer der drei EKD-Richter, die für den Einstellungsbeschluss verantwortlich sind. Er ist inzwischen aus Altersgründen aus dem Gericht ausgeschieden.

Zeugen werden nicht gehört

Nicht nur in Bayern, auch in der Nordkirche bereitet die disziplinarrechtliche Ahndung von Fällen sexueller Gewalt Schwierigkeiten: Es geht um die deutschlandweit bekannt gewordenen Ahrensburger Missbrauchsfälle. Der Hauptbeschuldigte entzog sich einem Disziplinarverfahren, indem er den Kirchendienst verließ. Strafrechtlich waren die Vorfälle verjährt. Aber seinem langjährigen Pfarrerskollegen wurden sexuelle Verhältnisse zu jungen Frauen und vor allem das Vertuschen der Taten seines Kollegen zur Last gelegt.

Doch das Disziplinarverfahren gegen ihn wurde im November eingestellt – Zeugen, die zunächst geladen worden waren, wurden dann doch nicht gehört. Die Begründung ähnelt dem EKD-Fall: Selbst wenn die Taten zuträfen, wäre eine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig, hieß es.

Das Kirchenamt der Nordkirche erkannte darin einen massiven Verfahrensfehler – und stellte einen Antrag auf Befangenheit der Kammer. Darüber hätte die Ersatzkammer des Kirchengerichts entscheiden müssen. Aber sowohl die erste Kammer unter dem Vorsitz von Bernd Wrobel wie der Vorsitzende der Ersatzkammer traten empört zurück. »Ich habe dieses Ehrenamt in der Erwartung übernommen, dass mein Engagement von der Kirche anerkannt wird. Und nicht, dass ich dafür mit Schimpf und Schande überhäuft werde«, erklärte Wrobel, im Hauptberuf Direktor des Reinbeker Amtsgerichts.

Inzwischen ist beim Disziplinargerichtshof der EKD ein Befangenheitsantrag gegen eine eilig neu bestellte Kammer anhängig – diesmal eingereicht vom Anwalt des beschuldigten Pfarrers, der argwöhnt, die Kirche habe einfach unliebsame durch ihr genehme Richter ersetzt.

Rechtsanwältin schlägt Gesetzesänderung vor

Diese eher hilflosen juristischen Versuche zeigen, dass es noch keinen Konsens über die Bewertung sexuellen Missbrauchs bei den Kirchengerichten gibt. Die bayerische Kammer, die den ehemaligen Oberkirchenrat verurteilte, meinte, dass selbst die schwerste Maßnahme, die das Disziplinarrecht zur Verfügung stelle – die Entfernung aus dem Dienst –, nur eine unzureichende Reaktion der Kirche auf das geschehene Unrecht sein könne.

Dagegen befand das EKD-Gericht, dass die Kirche ja schon durch ihren Verfolgungswillen, also die Einleitung eines Verfahrens, ihre Glaubwürdigkeit gewahrt habe. Auch unter generalpräventiver Sicht sei keine Verurteilung des alten Mannes notwendig. Denn es sei doch klar, dass Missbrauch in der evangelischen Kirche mit der Ultima Ratio des Disziplinarrechts geahndet werden könne, so die Abwägung im Einstellungsbeschluss, die nicht einer gewissen Ironie entbehrt. Denn die konsequente Ahndung müsste die Kirche doch erst noch beweisen.

Damit es in Zukunft nicht mehr auf widersprüchliche Verhältnismäßigkeitsabwägungen ankommt, schlägt Rechtsanwältin Martina Lörsch vor, das Gesetz zu ändern: Bei erwiesenem sexuellen Missbrauch könnte das Pfarrdienstgesetz oder das Disziplinargesetz die zwingende Entfernung aus dem Dienst festschreiben – so wie es jetzt schon bei einjährigen Freiheitsstrafen der Fall ist. Ob die EKD ihren Verfolgungswillen gegen sexuellen Missbrauch allerdings so deutlich bekunden will, das steht noch dahin.

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