09.01.2018
Diese Umfrage ist am 23.01.2018 abgelaufen
Debatte über Paragraf 219a
Paragraf 219a abschaffen?
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42%
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7%
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39%
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11%
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1%
insgesamt abgegebene Stimmen: 264
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Kommentare
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Eine Änderung des § 219 a in der Art, das die Geschäftsmäßigkeit klarer definiert wird, scheint dann angebracht. Das ein Arzt einen Schwangerschaftsabbruch nicht kostenlos vornehmen kann sollte jedem klar sein. Und auch wenn der Vergleich etwas hinkt, ich lasse als Mann einen Eingriff an mir lieber von jemandem machen, der das häufig macht.
Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber g e s c h ä f t s m ä ß i g e Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ( § 219 a StGB ) unter Strafe gestellt, so wie er erst 2015 erneut unter § 217 festlegte: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu g e s c h ä f t s m ä ß i g die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." In beiden Fällen geht es darum zu verhindern, dass mit dem Beenden menschlichen Lebens Geld gemacht wird. Wer diese Hürde einreißt, darf sich m. E. nicht mehr auf die unantastbare Menschenwürde ( Art. 1 GG ) berufen. Justizminister Heiko Maas SPD und die Grünen scheinen damit allerdings kein Problem zu haben. Freigabe bedeutet: Trommeln für den Tod. Der Markt scheint eröffnet!