Zur mobilen Webseite zurückkehren

Das neue Recht auf Selbsttötung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Geschäftsmäßige Hilfe beim Suizid ist nun erlaubt. Was folgt daraus?
von Barbara Tambour vom 21.03.2020
Artikel vorlesen lassen
»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.« Das sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils zur Suizidbeihilfe Ende Februar.  (Foto: pa/Deck)
»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.« Das sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils zur Suizidbeihilfe Ende Februar. (Foto: pa/Deck)

Was genau hat das Bundesverfassungsgericht zur Sterbehilfe entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende Februar das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid gekippt. Der Strafrechtsparagraf 217 stellte bisher die geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Das gilt nun nicht mehr. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, befanden die Richter. »Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen«, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Der Staat muss sicherstellen, so heißt es im Urteil, »dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt«.

  Gedruckt + Digital  
  Digital  

Hören Sie diesen Artikel weiter mit P F plus:

4 Wochen freier Zugang zu allen P F plus Artikeln inklusive ihh Payper.

Jetzt für 1,00 Euro testen!

Publik-Forum
Publik-Forum
Einen Moment bitte...
0:000:00
1.0