Tarifeinheit per Gesetz?
»Die Tarifautonomie ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darauf angelegt, »die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen«. Dabei kommt den Koalitionen die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu, innerhalb ihres Bereiches das Arbeitsleben sinnvoll zu ordnen und zu befrieden.
Die Befriedungsfunktion des Tarifvertrages wird durch Tarifkollisionen beeinträchtigt, weil innerbetriebliche Verteilungskämpfe den Betriebsfrieden gefährden. Diese innerbetrieblichen Verteilungskämpfe kommen vor allem jenen Beschäftigten zugute, die Schlüsselpositionen innehaben. Solche Verhandlungsergebnisse werden aber von der Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder als verteilungs- noch als leistungsgerecht empfunden. Wenn sich konkurrierende Gewerkschaften Verteilungskämpfe liefern, gefährden diese den Betriebsfrieden, da der Erfolg der einen Gewerkschaft auf Kosten anderer Arbeitnehmer geht.
Deshalb ist eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit sinnvoll und auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wie in der Vergangenheit erfolgreich praktiziert, können verschiedene Gewerkschaften untereinander eine Tarifgemeinschaft bilden oder getrennt verhandeln oder die Beschäftigtengruppen durch Vereinbarungen abgrenzen. Nur wenn in ein und demselben Betrieb für die gleichen Beschäftigtengruppen konkurrierende Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen, wird in Zukunft nach dem Mehrheitsprinzip zugunsten eines Tarifvertrages entschieden.«
Franz Segbers: »Nein, das Recht auf Streik wird verletzt«
»Ich bin kein Freund der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) und anderer Berufsverbände, verfolge aber die Reaktion auf ihre Streiks mit Sorge. In Europa sehen wir, wie verletzlich soziale Grundrechte in einer Krise sind. Hierzulande versucht man im Windschatten des ungeliebten Lokführerstreiks, das Menschenrecht abhängig Beschäftigter auszuhöhlen, sich für die Durchsetzung ihrer Interessen zusammenzuschließen und zu streiken. Das geplante Gesetz zur Tarifeinheit soll bei konkurrierenden Tarifverträgen die Mitglieder derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb in der Minderheit sind, um ihren Tarifvertrag bringen. Nur der Mehrheitstarifvertrag soll gelten. Angesichts der aktuellen Streiks sind die Unternehmer in Sorge und fordern eine gesetzlich geregelte Tarifeinheit.
Solange die sogenannten christlichen Gewerkschaften die anderen Gewerkschaften tariflich unterboten und Dumpingtarifverträge abschlossen, stießen sich die Unternehmer nicht am Gebaren dieser Kleingewerkschaften. Dabei hatten sie die Tarifeinheit längst aufgekündigt: Sie haben sich der Tarifbindung entzogen oder lassen Mitglieder der Stammbelegschaft Seite an Seite mit Leiharbeitern mit jeweils unterschiedlichen Tarifverträgen arbeiten. Doch wenn kleine Gewerkschaften ihr Recht auf Streik einsetzen, gegen Lohndrückerei auftreten und für höhere Tarifverträge kämpfen, sehen dieselben Unternehmer das Tarifsystem in Gefahr.
Zwar ist es bedenklich, wenn Berufsgewerkschaften ihre Interessen gegen die anderen Beschäftigten durchsetzen und ihre Stärke nicht auch für andere einsetzen. Doch das Streikrecht gilt nach dem Grundgesetz »für jedermann und für alle Berufe«. Streik ist Grundrechtsausübung. Die Folgen, die sich aus dem Streik ergeben, sind hinzunehmen.«
Franz Segbers ist emeritierter Professor für Sozialethik an der Universität Marburg. Jüngst schrieb er auf www.publik-forum.de einen Kommentar zur neuen Sicht der Evangelischen Kirche in Deutschland auf die Arbeit und ihren Wert.
