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Vergeltungsschlag gegen Syrien?

Das britische Parlament hat mögliche militärische Schritte in Syrien abgelehnt. Nun erwägen die USA einen Alleingang, um den Giftgasangriff gegen die syrische Bevölkerung zu sühnen. Ist das völkerrechtlich erlaubt? Und: Könnte Deutschland sich an einer solchen Mission beteiligen? Der Völkerrechter Hinrich Bartels klärt auf
von Hinrich Bartels vom 30.08.2013
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Ein US-amerikanischer Flugzeugträger  kreuzt im Mittelmeer: Nachdem das britische Parlament jetzt mögliche militärische Schritte in Syrien mehrheitlich abgelehnt hat, erwägen die USA einen Alleingang. (Foto: pa/Tuck)
Ein US-amerikanischer Flugzeugträger kreuzt im Mittelmeer: Nachdem das britische Parlament jetzt mögliche militärische Schritte in Syrien mehrheitlich abgelehnt hat, erwägen die USA einen Alleingang. (Foto: pa/Tuck)

Die Chemiewaffenexperten der UNO haben noch keine Ergebnisse ihrer Untersuchungen darüber vorgelegt, ob tatsächlich am 21. August 2013 ein Chemiewaffeneinsatz in einem Vorort von Damaskus erfolgt ist oder nicht. Wer und was die 1300 Menschen getötet hat, deren Bilder wir seit Tagen in den Medien sehen, ist weiter unklar. Am heutigen Freitag, so hat die US-Regierung angekündigt, wolle sie Geheimdienstkenntnisse über den Vorgang veröffentlichen.

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Dennoch sind sich alle Beteiligten – das heißt auch das Assad-Regime und die Aufständischen – inzwischen einig, dass es sich dabei um einen Giftgasanschlag gehandelt hat. Er ist nach dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und des Einsatzes chemischer Waffen vom Januar 1993 jedem Unterzeichnerstaat verboten. Allerdings beschuldigen das Regime und die Aufständischen jeweils die gegnerische Seite, diesen Angriff verübt zu haben.

Dennoch sind die Regierungen der USA, Frankreichs und Großbritanniens übereinstimmend davon überzeugt, dass das Assad-Regime den Giftgasanschlag verübt hat. Ein militärischer Vergeltungsschlag rückt in greifbare Nähe. Dessen Ziel ist nicht die direkte Unterstützung der Aufständischen, sondern lediglich eine Abstrafung des Regimes.

Eine solche Abstrafung sieht allerdings das oben genannte Abkommen von 1993 nicht vor. Nach diesem Abkommen handelt es sich bei einem Vergeltungsschlag um einen bewaffneten Angriff. Syrien darf ihn abwehren und kann sogar gegen die ihn angreifenden Staaten die Hilfe der Vereinten Nationen in Anspruch nehmen, – es sei denn, der Sicherheitsrat sieht in dem Einsatz der chemischen Waffen gegen die eigene Bevölkerung in Syrien eine Gefährdung des Weltfriedens und genehmigt den Vergeltungsschlag. Der Giftgasanschlag ist nämlich nicht als Angriff gegen die USA zu werten. Selbst dann nicht, wenn diese für den Fall eines militärischen Einsatzes von Chemiewaffen den militärischen Vergeltungsschlag wegen »Überschreitung der roten Linie« angekündigt haben.

Doch wie es scheint, sind zumindest die USA bereit, auch ohne UNO-Mandat den Vergeltungsschlag vorzunehmen und damit ebenfalls gegen das Völkerrecht zu verstoßen.

Die Rolle Deutschlands

Ob die Bundesregierung Deutschlands sich an dem Vergeltungsschlag militärisch beteiligen wird, steht noch nicht fest, auch wenn sie ebenfalls davon überzeugt ist, dass es das Assad-Regime war, das den Einsatz der Chemiewaffen befohlen hat und dass eine Reaktion auf diesen Bruch des Völkerrechts erfolgen muss. Beteiligt sich Deutschland an dem militärischen Vergeltungsanschlag ohne Zustimmung des Sicherheitsrates, dann stünde dieser Einsatz auch im Widerspruch zu Artikel 26 des Grundgesetzes. Danach ist die Vorbereitung eines Angriffskrieges untersagt. Wenn aber schon die bloße Vorbereitung eines Angriffs verboten ist, dann erst recht die Beteiligung an einem solchen.

Würde sich Deutschland allerdings im Rahmen der NATO an dem Vergeltungsschlag beteiligen, dann wäre das nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts per Definitionem eine Friedenserhaltungsmission, da die NATO eine Friedensorganisation sei und als solche nur Friedensmission ausführen könne.

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Personalaudioinformationstext:   Hinrich Bartels ist Völkerrechtler. Der Jurist ist Direktor des Instituts für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung mit Sitz in Nordenham. Infos: www.institut-fuer-internationales-recht.de
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