Evangelischer Alleingang
Vor gut einem Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht in Sachen Streikrecht in der Kirche entschieden: Die Kirchen und diakonischen Einrichtungen dürfen Streiks nur dann ausschließen, wenn Gewerkschaften sich in das kircheneigene System der Lohnfindung angemessen einbringen können und wenn die ausgehandelten Tarife wirklich für die diakonischen Arbeitgeber verbindlich sind. Das Gericht wies damit einen Weg zu einem Kompromiss zwischen den Kirchen und der Gewerkschaft ver.di.
Doch die bundesweiten Kirchen- und Diakonieleitungen haben bisher nicht versucht, ein Einvernehmen mit ver.di zu erzielen, sondern eigenständig neue Gesetze gestrickt, um ihr Arbeitsrecht »streiksicher« zu machen. Über die neuen Gesetze soll die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Anfang kommender Woche in Düsseldorf entscheiden.
Die emeritierte Arbeitsrechtlerin Heide Pfarr, langjährige Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung, sieht Schwächen in dem Gesetzentwurf, der das Verfahren der kirchlichen Lohnfindung regeln soll: Dort würden kirchliche Mitarbeiterverbände den Gewerkschaften gleichgestellt. Bundesweit gibt es verschiedene kirchliche Mitarbeiterverbände, die zum Teil auch in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen, in denen über die Löhne verhandelt wird, vertreten sind. Einige haben sich jüngst auch in Kirchengewerkschaft umbenannt, die aber nach Auskunft ihres stellvertretenden Vorsitzenden bundesweit nur rund 2000 Mitglieder hat. »Das sind keine Gewerkschaften; das Bundesarbeitsgericht verlangt aber gewerkschaftliche Beteiligung«, kritisiert Pfarr.
Der Unterschied liege darin, so die Arbeitsrechtlerin, dass eine Gewerkschaft eine »soziale Mächtigkeit« brauche. Ver.di habe diese Mächtigkeit, weil sie eine große Gewerkschaft mit einem Apparat sei, mit dessen Hilfe man einen gewissen Rückhalt in einer Belegschaft organisieren könne. Ein kirchlicher Mitarbeiterverband, hinter dem nicht genug Mitarbeitende stünden, könne diese Mächtigkeit nicht zweifelsfrei reklamieren und damit auch nicht die Rechte, die das Gericht für die Gewerkschaften vorgeschrieben habe, so Pfarr. Bei der Kirche weiß man, dass ver.di bei dem Modell der Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht mitmachen will, und sucht deswegen wohl Legitimation durch die Mitarbeiterverbände.
Aber nicht nur ver.di fühlt sich bei der Erarbeitung der Kirchengesetze übergangen, auch die Vertreter der kirchlichen Mitarbeiter sehen sich im Abseits. Zwar hatte der Rat der EKD auf der Synode 2011 eine paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Arbeitsgruppe eingesetzt, die das kirchliche Arbeitsrecht weiterentwickeln sollte. Dies war wohl ein Zugeständnis an die Synodalen, weil die Kirchenparlamentarier nach dem Willen der Kirchenleitung ein Gesetz beschließen sollten, das den Streik explizit ausschließt. Man wollte signalisieren: Trotz Streikverbots sollen bei uns die Arbeitnehmerinteressen gehört werden.
Die neuen Gesetze stammen nun aber keineswegs von der paritätisch besetzten Arbeitsgruppe, sondern von den Kirchenjuristen aus den Kirchenämtern. Die hätten eine Doppelfunktion, klagt Reinhard Haas, Vorsitzender der Ständigen Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der EKD: Sie seien nicht nur Juristen im Kirchenapparat, sondern säßen auch als Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Die Grundsätze des Arbeitsrechtes würden hier also einseitig aus Arbeitgebersicht formuliert. Den gewählten Vertretern der Beschäftigten sei lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt worden, so Haas.
Offensichtlich ein normaler Vorgang in den evangelischen Landeskirchen, in denen die Leitungen als Sachwalter des kirchlichen Selbstverständnisses gelten, nicht aber der größte Teil der vielbeschworenen »christlichen Dienstgemeinschaft«, nämlich die rund 500 000 Angestellten in Kirche und Diakonie. Die Vorsitzende des Gesamtausschusses der Mitarbeiter in der badischen Landeskirche und Diakonie, Gabriele Hamm, zitierte kürzlich den Philosophen Rainer Forst: »Die gerechte Grundstruktur einer Gesellschaft ist die, in der die Betroffenen selbst als Freie und Gleiche die Macht haben zu bestimmen, was für alle als gerechtfertigt gelten kann. Es geht nicht nur darum, wer welche Chancen in einer Gesellschaft hat, sondern insbesondere darum, wer darüber bestimmt, wer welche Chancen hat.«n
