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Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Kirchen als Arbeitgeber dürfen Mitgliedschaft fordern – aber nicht immer

Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Sonderrecht der Kirchen als Arbeitgeber. Allerdings müssen sie künftig begründen, warum für den Job eine Kirchenmitgliedschaft nötig ist.
vom 04.11.2025
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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde der Diakonie Recht gegeben und den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurücküberwiesen. Beginn des Rechtsstreits war eine Klage der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger, die sich 2012 vergeblich auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie beworben hatte. Da sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, verklagte sie die Diakonie wegen Diskriminierung aus religiösen Gründen und erhielt Recht. 2018 sprach ihr das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung zu. Es berief sich dabei auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Diakonie legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Nun urteilten die Verfassungsrichter salomonisch: »Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen und außen«, desto mehr Gewicht besitze das »Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft«. Doch »je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein«. Dies sei mit dem Urteil des EuGH vereinbar, das Bundesarbeitsgericht habe die den nationalen Gerichten gelassenen Spielräume nicht ausreichend genutzt. Die Kirchen begrüßten das Urteil ebenso wie die Gewerkschaften, mit je unterschiedlichen Akzenten. Sylvia Bühler von ver.di erklärte: Man freue sich darüber, dass kirchliche Arbeitgeber den Gerichten darlegen müssen, warum für bestimmte Tätigkeiten die Kirchenmitgliedschaft erforderlich sei. Dies unterliege nun »einer wirksamen Kontrolle durch staatliche Gerichte«.

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